Verkaufsbestätigung
gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 2018/848
Wir bestätigen für folgende Produkte:
- Lab
- Kälberlab
- mikrobielles Lab
- microbielles Labpulver
- Zusätze
- BIO-Magermilchpulver
- Lysozym
- Kulturen
- Käsekultur (auch Direktstarter FD, ST·MS, LH·B02, R704, CH·Nll) / Penicilium roqueforti
- Joghurtkultur / Penicilium candidum
- milde Joghurtkultur (auch Direktstarter ABT-l) / Bacterium propioni
- Kefirkultur / Bacterium linens
dass dieses Erzeugnis weder „aus“ noch „durch“ GVO im Sinne der Verwendung dieser Begriffe in den Artikeln 3 und 11 der VO (EG) Nr. 2018/848 hergestellt wurde und keine Informationen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass diese Erklärung falsch ist.
Wir bestätigen, dass die vorstehenden bezeichneten Erzeugnisse die Anforderungen von Artikel 3 der VO (EG) Nr. 2018/848 hinsichtlich des Verbots der Verwendung von GVO erfüllen.
Wir verpflichten uns, unserem Kunden und der für ihn zuständigen KontrollsteIlei Kontrollbehärde unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn diese Bestätigung widerrufen oder geändert wird oder wenn Informationen bekannt werden, die die Richtigkeit der Bestätigung in Frage stellen.
Wir ermächtigen die für die Kundenüberwachung zuständige Kontrollstelle/Kontrolibehörde im Sinne von Artikel 3 der VO (EG) Nr. 2018/848, die Richtigkeit dieser Bestätigung zu prüfen und erforderlichenfalls Proben für den analytischen Nachweis zu ziehen. Ferner stimmen wir zu, dass diese Aufgabe an eine unabhängige Stelle übertragen werden kann, die von der Kontrollsteile schriftlich bezeichnet wird.
Wir haften für die Richtigkeit der Angaben dieser Bestätigung.
- Kräuter und Gewürze
nicht mit ionisierenden Strahlen bestrahlt, noch mit Lagerschutzmitteln (z.B. Blausäure, Methylbromid, Phosphorwasserstoff entwickelnde Verbindungen) behandelt sind. Unsere Kräuter aus kbA unterliegen der Aufsicht der DE-006-Öko-Kontrollstelle.
- Fruchtzusätze aus kbA
erfüllen die Anforderungen der Verordnung (EWG) 2092/91 und können mit dem Hinweis auf den ökologischen Landbau in Verkehr gebracht werden. Die Gleichwertigkeit der vom Hersteller gemäss Artikel 11 Absatz 1 und Absatz 6 EG-ÖKO-VO importierten Produkte wurde nachgewiesen.